Mietbedingungen

Nachstehende Bedingungen gelten für die Vermietung von Containern und anderen Vertragsgegenständen (nachstehend Mietsache genannt) durch die Containerhandel & Logistik GmbH (im Folgenden „C.H.L.“), soweit nicht vorrangige Regelungen in dem Mietvertrag vereinbart sind.

 

1. Mietvertrag, Mietdauer, Kündigung

1.1 Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung beider Parteien auf Grundlage dieser Bedingungen zustande. Abweichenden Bedingungen des Mieters wird hiermit widerspro­chen; diese gelten auch bei Durchführung des Vertrages nicht als an­genommen.

1.2 Die Mietdauer ist im Mietvertrag vereinbart.

1.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.

2. Untervermietung

2.1 Der Mieter ist ohne Zustimmung von C.H.L. nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiterzuvermieten.

2.2 Im Falle der erlaubten Überlassung oder Untervermietung hat der Mieter auf Anforderung von C.H.L. seine Ansprüche gegen den Dritten an C.H.L. abzutreten. Der Mieter hat C.H.L. von Rechten Dritter freizuhalten, insbesondere eventuelle Pfand- und Zurückbehaltungsrechte auf seine Kosten abzulösen.

2.3 Ein dem Dritten zur Last fallendes Verschulden hat der Mieter wie eigenes Verschulden zu vertreten.

3. Mietzinszahlungen und Verzug

3.1 Der monatliche Mietzins ist jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig, bei kürzeren Laufzeiten als einem Monat in voller Höhe bei Mietbeginn und vor Übergabe.

3.2 Im Falle des Verzuges für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete ist C.H.L. berechtigt, nach seiner Wahl das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Mietsache oder die Vorauszahlung des künftigen Mietzinses für die restliche Dauer des Mietvertrages zu verlangen. Im Falle der Kündigung des Mietvertrages ist der Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von C.H.L. sowie weitergehende gesetzliche Kündiggungsrechte von C.H.L. bleiben hiervon unberührt.

4. Übernahme

4.1 Die Mietsache wird dem Mieter im C.H.L.-Depot am C.H.L.-Geschäftssitz zur Übernahme zur Verfügung gestellt. Die Kosten und die Gefahrtragung für die Bereitstellung an einem anderen vereinbarten Ort trägt der Mieter. Die Haftung für die rechtzeitige Bereitstellung ist auf eigenes Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) von C.H.L. beschränkt.

4.2 Die Mietsache wird dem Mieter in ordnungsgemäßen Zustand und sauber zur Verfügung gestellt.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor der Übernahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen und sich von der Eignung für seine Zwecke zu überzeugen. Festgestellte Mängel sind sofort und schriftlich zu rügen, entweder auf einem Interchange zu vermerken oder auf der vom Spediteur übergebenen und vom Mieter zu quittierenden Empfangsbescheinigung. Spätere Reklamationen bezüglich Zustand und Eignung werden nicht anerkannt.

5. Erhaltung der Mietsache, Wartung und Instandhaltung durch den Mieter

5.1 Während der gesamten Mietdauer bis zur Rückgabe an C.H.L. liegt die alleinige Verantwortung für die Mietsache beim Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, sich über bestehende Vorschriften zu informieren und diese zu beachten. Eine Gewähr für die Tauglichkeit der für die Mietsache verwendeten Werkstoffe für bestimmte Ladegüter wird nicht übernommen.

5.2 C.H.L. ist während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet, aufgrund veränderter öffentlich-rechtlicher Vorschriften Änderungen an der Mietsache vorzunehmen. Wurde die Mietsache jedoch für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck angemietet, so ist C.H.L. berechtigt, die Mietsache durch eine andere zu ersetzen.

5.3 Während der Mietzeit ist die Mietsache vom Mieter auf seine Kosten zu warten und instand zu halten. Verlorene oder beschädigte Zubehörteile sind vom Mieter auf seine Kosten zu ersetzen. Technische Änderungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von C.H.L. nicht vorgenommen werden. Reparaturen und Wartung sind durch Fachkräfte auszuführen, wobei nur Originalteile verwendet werden dürfen.

6. Gefahrtragung, Haftung, Anzeigepflichten

6.1 Eine verschuldensunabhängige Haftung von C.H.L. für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist eine etwaige Haftung von C.H.L. auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beschränkt.

6.2 Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Mietsache ab Mietbeginn, spätestens aber ab der Übernahme bzw. ab dem Zugang der Bereitstellungsanzeige bis zur Rückgabe der Mietsache einschließlich Kriegsgefahr und höherer Gewalt.

6.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und Dritten gegenüber die Interessen von C.H.L. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. Ein eventueller Verlust der Mietsache ist C.H.L. sofort nach Bekanntwerden anzuzeigen.

6.4 Im Falle des Verlustes der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, C.H.L. nach dessen Wahl entweder gleichwertigen Ersatz oder Schadensersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Schadensersatzleistung bestimmt sich nach dem Wert der Mietsache im Zeitpunkt des Untergangs nach Maßgabe der Bestimmungen des Mietvertrages.

6.5 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten gegen das Risiko des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung zugunsten von C.H.L. zu versichern. Auf Anforderung von C.H.L. ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Versicherung durch Vorlage der Originalversicherungspolice zu erbringen, und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an C.H.L. sind abzutreten.

6.6 Ansprüche des Mieters für Verlust und Beschädigung von Ladungen sowie für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

6.7 Der Mieter ist verpflichtet, C.H.L. unverzüglich anzuzeigen, wenn sich ein Dritter Rechte an der Mietsache anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit C.H.L. infolge der Unterlassung der Anzeige außerstande war, Abhilfe zu schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt, Rechte gegen C.H.L. geltend zu machen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

7. Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe

7.1 Das Mietverhältnis endet erst dann, wenn die Mietsache in einem mangelfreien und ordnungsgemäß gewarteten Zustand zurückgegeben wird, anderenfalls mit Wiederherstellung dieses Zustandes. Nicht als normale Abnutzung gelten Beschädigungen aller Art (z. B. durch mechanische oder chemische Einwirkung), insbesondere innere und äußere Beschädigungen, Einbeulungen etc.

7.2 Die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache ist C.H.L. zehn Tage im Voraus anzukündigen.

7.3 C.H.L. wird nach Rückgabe der Mietsache unverzüglich den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bestätigen oder bei festgestellten Beschädigungen einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Im Falle von Beschädigungen erhält der Mieter unverzüglich einen Kostenvoranschlag für die Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes der Mietsache mit der Aufforderung, die erforderlichen Reparaturen zu seinen Lasten zu genehmigen. C.H.L. ist berechtigt, Reparaturen zu Lasten des Mieters auszuführen, falls dieser nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Kostenvoranschlages die Reparatur-Autorisierung erteilt. Die Mietzahlungspflicht endet erst mit dem Tag der Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes der Mietsache.

7.4 Im Falle eines Totalschadens der Mietsache endet die Mietzeit mit dem Tag der Feststellung des Totalschadens durch einen Sachverständigen und mit Geldeingang bei C.H.L. für die Schadensersatzleistung gem. Ziffer 6.3 dieser Mietbedingungen i. V. m. den Bestimmungen des Mietvertrages.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Mündliche Nebenabreden zu dem Mietvertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

8.2 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen dieser Bedingungen, werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen, ohne dass dadurch die Geltung der Bedingungen im übrigen berührt wird.

8.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist deutsches materielles Recht anzuwenden. Sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Hamburg (Landgericht Hamburg) oder nach Wahl von C.H.L. der Geschäftssitz des Mieters.

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